Beides, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung muss weiterhin der Verwalter erstellen. Die Eigentümer beschließen aber ab jetzt nur noch über die Vorschüsse bzw. die Anpassungen der Vorschüsse. Es wird also kein Beschluss mehr zum Wirtschaftsplan oder der Abrechnung gefasst, sie sind nicht mehr Beschlussgegenstand. Ein Anfechtungsgrund kann also nur noch ein falsch angewendeter Umlageschlüssel oder eine falsch berechnete Abrechnungsspitze sein. Damit die Eigentümer über den Stand der Verwaltung und die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft informiert sind, muss der Verwalter jetzt neu einen WEG Vermögensbericht, nach § 28 Abs. 3, erstellen.
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