Mittlerweile ist es ein weit verbreitetes Phänomen in der Vorweihnachtszeit Weihnachtskränze an die eigene Wohnungstür zu hängen. Aber, ist das überhaupt erlaubt? Denn der Hausflur in einem Mehrfamilienhaus gehört der Gemeinschaft, das Recht eines Mieters oder auch Eigentümers erstreckt sich lediglich auf das Recht zur Mitbenutzung. Das LG Hamburg sagt dazu, wenn es sich um einen dezenten Weihnachtsschmuck handelt, könne man seine Wohnungstür damit dekorieren. Die Tür selber darf allerdings nicht beschädigt werden, da Sie Gemeinschaftseigentum ist. Also keine Nägel in die Tür schlagen und aus brandschutzrechtlichen Gründen auch keine leicht entzündlichen Dekomaterialien wie Stroh-, Papierdeko oder getrocknete Adventskränze aufhängen.