Eine gemeinsame neue Wohnung- aber wer unterschreibt eigentlich den Mietvertrag?

Am gestrigen Mittwoch habe viele Pärchen den Valentinstag gefeiert. Egal ob frisch verliebt oder schon länger zusammen – bei vielen kommt irgendwann der Wunsch, sich ein gemeinsames Zuhause einzurichten. Wer in München nach den nervlichen Strapazen einer Wohnungssuche noch ein Paar ist, muss sich mit der Frage konfrontieren: Wer unterschreibt den Mietvertrag, wenn er in den Briefkasten flattert? Bei verheirateten Paaren macht dies keinen Unterschied. Im Mietrechtsgesetz ist ein Eintrittsrecht für den Ehegatten vorgesehen. Bei Unverheirateten ist es anders: Nur wer im Mietvertrag steht, hat offiziell das Recht, im Fall einer Trennung in der Wohnung zu bleiben. Wenn beide im Mietvertrag stehen, kann untereinander entschieden werden, wer in der Wohnung bleibt. Bloß haftet die Person, die im Fall einer Trennung auszieht, weiter mit.

Grundsätzlich gilt: Wenn man einen gemeinsamen Mietvertrag abschließt, ist man gemeinsam Vertragspartner. Bei einer Lebensgemeinschaft wird dazu geraten, dass nur eine Person den Vertrag unterschreibt, weil es die Sache im Fall des Falles unkompliziert macht. Die Person, die in der Wohnung bleiben möchte und sich diese auch leisten kann, sollte dann den Mietvertrag unterschreiben. Auch wenn es am Anfang kurz unromantisch ist, es lohnt sich, darüber zu reden – und dann mit Candlelight Dinner die gemeinsame Wohnung zu feiern.