Elektromobilität ist im Rahmen des Klimaschutzes nach wie vor in aller Munde, Elektroautos erfreuen sich immer größerer Nachfrage. Je mehr E-Autos gefahren werden, desto mehr Ladestationen benötigt es natürlich auch. Wer nicht ständig öffentlich laden möchte, braucht eine Station zuhause. Aber wie ist die Rechtslage bei Mietern?

Grundsätzlich hat ein Mieter Anspruch auf die Erhaltung des im Vertrag festgelegten Zustand der Mietsache, er oder sie hat jedoch keinen Anspruch auf Änderung. Im Rahmen der Elektromobilität dürfen MieterInnen und WohnungseigentümerInnen jedoch seit 1. Dezember 2020 nach § 554 BGB bauliche Veränderungen verlangen. Es muss jedoch vor der Durchführung das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der angemietete Stellplatz auch die entsprechende Fläche für eine Ladestation bietet. Die Kosten für Station und Installation trägt der Mieter/die Mieterin.

Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für Autos, sondern auch E-Fahrräder!