Wenn der Vermieter*in einer Wohnung, diese zusammen mit dem Garagenstellplatz im Wohnraummietvertrag unter den vermieteten Räumlichkeiten aufführt oder dieser Stellplatz ohne Erwähnung im Mietvertrag dem Mieter überlassen wurde, dann liegt nach der geltenden Rechtsprechung ein sogenanntes einheitliches Mietverhältnis über Wohnung und Garage vor. Dies hat zur Folge, dass der Garagenstellplatz unabhängig von der vermieteten Wohnung nicht vom Vermieter gekündigt werden kann. Dieser Stellplatz wäre nur zusammen mit der Wohnung unter Einhaltung der Wohnraumkündigungsschutzvorschriften kündbar. Anders gestaltet sich dies, wenn ein separater Mietvertrag mit einer Kündigungsklausel über den Garagenstellplatz abgeschlossen wurde, dann gilt die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Verträge und der Stellplatz kann gekündigt werden.