Wenn der Hausfrieden in einer Wohnanlage durch jahrelangen Zoff zwischen zwei Nachbarn gestört ist, kann für denjenigen, der Ärger macht, die Räumung drohen. Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass der Mieter das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Das gilt aber nicht nur für den oder die Mieterin einer Wohnung, sondern auch für deren Lebensgefährten. Der Bundesgerichtshof beschloss am 25. August 2020, dass das Verhalten von nahestehenden Personen (Lebensgefährten), die sich mit Einverständnis des Mieters in deren Wohnung aufhalten und andere Mieter in der Anlage schikanieren, dem Mieter dieser Wohnung zugerechnet werden.
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