Im Sommer gibt es vermehrt Ärger in Eigentümergemeinschaften, da einige Eigentümer Ihre Fahrräder in der Tiefgarage abstellen und nicht in den Fahrradkeller einstellen. Ich frage, was sagt eigentlich die Berufsfeuerwehr aus München dazu? Sie bezieht sich auf § 17 der GaStellV was in einer Garage ab 100 qm Nutzfläche gelagert oder abgestellt werden darf. Es dürfen außerhalb von Kraftfahrzeugen brennbare Stoffe nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. Der Gesetzgeber hat dies nicht weiter detailliert. Die Branddirektion hat auch nichts einzuwenden, wenn auf den Stellplätzen ein Gepäckträger, ein Satz Reifen für das dazu gehörende Fahrzeug oder ein Fahrrad abgestellt wird. Wir sehen also ein Fahrrad ist nicht brandgefährlich aber oft sehr ärgerlich.