Bei der Definition von Gemeinschaftseigentum macht es sich das Wohnungseigentumsgesetz einfach. Laut § 1 Abs. 5 WEG ist gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht explizit im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Oder anders ausgedrückt, das Sondereigentum gehört einem Eigentümer, wogegen das Gemeinschaftseigentum allen Eigentümern einer WEG gehört. Somit gehört die Wohnung im 1. OG rechts Herrn Huber, was Sondereigentum darstellt. Hingegen ist das Treppenhaus, durch das Herr Huber zu seiner Wohnung gelangt, Gemeinschaftseigentum.