Nach aktueller Rechtslage wirken vereinbarungsändernde Beschlüsse, die durch Öffnungsklausel gefasst wurden und noch werden auch ohne Grundbucheintrag gegenüber neuen Eigentümern von Wohnungseigentum. Wenn der neue Eigentümer aber nicht in der Gemeinschaftsordnung nach einer Öffnungsklausel sucht, findet er diese Änderung nur in der Beschlusssammlung der Eigentümergemeinschaft, die bei der Hausverwaltung geführt wird und nur dort eingesehen werden kann.  Dies soll nach der Reform des WEG nun geändert werden, um einen besseren Schutz für neue Eigentümer zu gewährleisten. Beschlüsse, die von den Eigentümern auf Grundlage einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst wurden, werden nach der Reform des WEG, im Grundbuch eingetragen, damit sie gegenüber Rechtsnachfolgern wirken.