Der Bauträger eines Mehrfamilienhauses entscheidet momentan noch alleine über die Erstverwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dieser Anlage. Die Ersterwerber bilden in der Zeit vor der Eintragung in das Grundbuch eine sogenannte „werdende Wohnungseigentümergemeinschaft“. Sie nehmen dabei die faktische Stellung eines Wohnungseigentümers ein, ohne jedoch in den Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbüchern eingetragen zu sein. Somit können Sie nicht über die Erstverwaltung bestimmen. Um diese und andere Rechtsunsicherheiten für die „werdende Eigentümergemeinschaft“ zu beseitigen, will der Gesetzgeber mit der WEG-Reform die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon mit Anlage der Wohnungsgrundbücher als Ein-Mann-Gemeinschaft entstehen lassen. Ersterwerber von Wohnungseigentum sollen so schon ab Besitzübergabe über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mitentscheiden können.