Nach dem bestehenden Wohnungseigentumsgesetz gilt, das Eigentümergemeinschaften nur Teilrechtsfähig sind, weil sie teilweise rechtsfähig und teilweise nicht rechtsfähig sind. Im Bereich der Verwaltung gilt bei Wohnungseigentümergemeinschaften zum Beispiel Rechtsfähigkeit, im Bereich von Angelegenheiten der internen Willensbildung und des individuellen Rechtsverkehrs des einzelnen Wohnungseigentümers, wie etwa bei der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gilt keine Rechtsfähigkeit. Dies will der Gesetzgeber nun ändern, der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Regelungen zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen neu gefasst werden. Da der Träger der Verwaltung künftig allein die Gemeinschaft sein soll, dementsprechend sollen sich derartige Klagen gegen die Gemeinschaft der Eigentümer richten und nicht mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer wie es momentan noch der Fall ist.