Jeder Wohnungseigentümer/-in hat nach der WEG Reform 2020 einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zur Barriere Reduzierung, so steht es im neuen § 20 Abs. 2 Satz 1. „Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren. Sie darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält. Die Kosten der Maßnahme soll der begünstigte Wohnungseigentümer tragen“ (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Dazu eine kleine Anmerkung, wussten Sie, das im öffentlichen Bereich der Begriff „barrierefrei“ automatisch auch immer die Rollstuhlgerechtigkeit mit einschließt, dies gilt aber nicht im Wohnungsbau, wenn Sie sich eine barrierefreie Wohnung kaufen wollen, wird zwischen „barrierefrei nutzbaren Wohnungen“ und dem höheren Standard „barrierefrei und uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbare Wohnungen“, unterschieden.