Wann darf ein Vermieter mit einem Interessenten eine freiwerdende Wohnung besichtigen, wenn die Wohnung vom Mieter fristgerecht gekündigt wurde? Laut Grundgesetz hat jeder Mieter das Recht auf Privatsphäre (BVerfG) und somit auch das Recht in den Mieträumen in Ruhe gelassen zu werden. Der Mieter muss aber grundsätzlich Wohnungsbesichtigungen dulden und selbst im Winter eine Besichtigung bei Tageslicht ermöglichen, wenn die Besichtigung vom Vermieter schriftlich angemeldet worden ist. Termine zur Wohnungsbesichtigung müssen mindestens 2 Tage im Voraus angekündigt sein. Bei berufstätigen Mietern mindestens drei Tage im Voraus (LG Frankfurt, 24. Mai 2002 – 2/17 194/01 -, NZM 02, 696). Ein älteres Urteil beruft sich auf einen angemessenen Zeitraum zwischen Benachrichtigung und Besichtigung von mindestens 24 Stunden (AG Köln, WM 1986, 86).