In § 14 des WEG sind die Pflichten der Wohnungseigentümer einer WEG Anlage in vier Absätzen beschrieben. Kommt ein Wohnungseigentümer seinen Pflichten, wie zum Beispiel die Instandhaltung von Gebäudeteilen, die in seinem Sondereigentum stehen, nicht nach, so können nach der WEG Reform die anderen Wohnungseigentümer dieser Gemeinschaft Vertragsstrafen für diesen Eigentümer beschließen. Die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft wird dadurch erweitert.