Zum jetzigen Zeitpunkt ist es nach geltendem Recht nicht möglich, Teile eines Grundstückes die außerhalb des Gebäudes liegen, wie zum Beispiel Gartenflächen, Kfz-Stellplätze oder Terrassen zu Sondereigentum zu erklären. Die derzeitige Praxis Sondernutzungsrechte an solchen Flächen zu begründen, die quasi sondereigentumsähnlich sind führt oft zu Streit und damit zur Rechtsunsicherheit. Der Entwurf der WEG Reform 2020 sieht jetzt vor, dass Sondereigentum auch auf Freiflächen ausgedehnt werden kann, wenn die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleiben. Dann müssen aber diese Flächen durch Maßangaben im Aufteilungsplan festgelegt werden.
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